Einige Menschen haben schon früh den Wunsch, später eine bestimmte berufliche Richtung einzuschlagen. Wenn dann die Ablehnung für das Traumstudium eintrifft, ist die Enttäuschung groß. An dieser Stelle hilft nur noch eine Studienplatzklage.
Allgemeines
Einige Studiengänge sind sehr gefragt. Universitäten können aber nur ein gewisses Platzangebot vorweisen, da Ressourcen wie Sitzplätze im Hörsaal und betreuende Dozenten nur begrenzt zur Verfügung stehen.
Um die vorhandenen Plätze möglichst fair zu verteilen, werden einzelne Studienfächer durch den Numerus Clausus eingeschränkt. Dabei werden nicht nur die Durchschnittsnote im Abitur, sondern auch Noten aus bestimmten Fächern wie Mathe oder einer Fremdsprache mittels festgelegter Prozentsätze miteinander verrechnet. Die Auswahl der Bewerber und die Zuteilung der verfügbaren Plätze erfolgen anhand der errechneten Note.
Bei einer Klage um einen Studienplatz wird überprüft, ob eine Universität tatsächlich keine Kapazitäten mehr aufweist und eine Absage des Bewerbers gerechtfertigt ist.
Voraussetzungen
Wer eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, kann auch einen Studienplatz einklagen. Zusätzlich muss eine deutsche Staatsbürgerschaft vorliegen. Ausländische Staatsbürger dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Studienplatzklage einreichen. Hierbei unterscheiden sich die Bedingungen je nach Verwaltungsgericht und Bundesland.
Eine Studienplatzklage ist nur bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang möglich. Der Abschluss, ob Bachelor, Master oder Staatsexamen ist nicht relevant. Wichtig ist aber, dass der Bewerber nicht bereits für denselben Studiengang an einer anderen Universität eine Zulassung erhalten oder das Studium abgebrochen hat.
Ablauf
Zunächst erfolgt eine Bewerbung im regulären Verfahren der jeweiligen Universität. Parallel dazu hat der Interessent einen Antrag auf außerkapazitäre Hochschulzulassung zu stellen. Dabei müssen alle Fristen zwingend beachtet werden. Der nächste Schritt ist ein Eilantrag vor Gericht. Die Besonderheit am Eilverfahren ist, dass die Entscheidung über die Klage innerhalb von wenigen Monaten erfolgt, denn für gewöhnlich können Klagen vor dem Verwaltungsgericht ein bis zwei Jahre bis zur Urteilsverkündung in Anspruch nehmen.
Erfolgt während dieses Prozesses eine Absage für den Studienplatz, hat der Interessent zusätzlich eine Klage einzureichen. Dieses Hauptverfahren erledigt sich automatisch, wenn über die Sache im Eilverfahren entschieden wird.
Ausgang des Verfahrens
Direkt nach Einreichen der Klage kann es zu einem Vergleich kommen. Die Hochschule bietet dem Kläger die Zulassung zum gewünschten Studiengang an und dieser zieht dafür seine Klage zurück. Erfolgt im Vorfeld keine Einigung, wird das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geklärt. Das Gericht prüft, ob die Berechnung der Kapazitäten fehlerlos erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall und das Gericht deckt weitere Kapazitäten auf, erhält der Interessent einen Studienplatz. Existieren mehrere Kläger, werden die aufgedeckten Plätze unter ihnen ausgelost.
Erhält der Kläger keinen Studienplatz und vermutet, dass dem Verwaltungsgericht ein Fehler unterlaufen ist, kann er in der zweiten Instanz eine Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichen.
Für den gesamten Ablauf des Verfahrens ist kein Rechtsanwalt notwendig. Allerdings kann die Beratung oder Einschaltung eines Anwalts entscheidend für den Erfolg der Klage sein.
Hinweis: Zum Thema Studienplatzklage kann die Hochschulanwältin Dr. Mascha Franzen mit Ihrer Expertise weiterhelfen.
Bildnachweis:
MQ-Illustrations – stock.adobe.com